Verein - Satzung

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1

(I) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Rotthalmünster e.V." mit Sitz in Rotthalmünster. Er verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung.
Zweck des Vereins ist es, das Turn- und Sportwesen zu fördern, Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage.
Eine Eintragung im Vereinsregister soll erfolgen.

(II) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-che Zwecke.

(III) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(IV) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
b) Unterhaltungen des Sportplatzes einschließlich Vereinshütte, sowie der Turn- und Sportgeräte
c) Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw.
Teilnahme an Wanderungen und dergleichen
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
e) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband

2. Mitgliedschaft

§3

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personen-kreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern, Jugendlichen und Kindern.

§4

Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden, der das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen turnerisch oder sport-lich betätigen, passive solche, die in keiner Abteilung tätig sind.
Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehört haben, werden zeitweilig geehrt.

§5

Die Mitglieder der Jugend- und Kindergruppe sind nicht Vollmitglieder des Vereins und besitzen daher kein Stimmrecht in der Mitglieder-Versammlung.
Mitglied der Jugendgruppe kann jeder Jugendliche mit dem vollendeten 10. Lebens-jahr werden. Die Zugehörigkeit zur Jugendgruppe endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Für eine Mitgliedschaft in der Kindergruppe ist kein Mindestalter fest-gesetzt. Die Zugehörigkeit zur Kindergruppe endet mit der Vollendung des 10. Lebensjahres.

3. Eintritt, Austritt, Ausschluss

§6

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen.
Bei Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erforderlich.

§7

Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhal-tung einer Frist von einem Monat. Mit dem Eintreffen derselben endigen, vorbehalt-lich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten oder Mitgliedschaft. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsaus-schuss (erweiterte Vorstandschaft) vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mah-nung 3 Monate mit der Bezahlung der Beiträge im Rückstand geblieben oder allen-fallsigen Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.

§8

Der Ausschluss aus der Mitgliedschaft erfolgt:

a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzungen
b) bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
c) in leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie der Vereinsaus-schuss (erweiterte Vorstandschaft). Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen - gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses ab - das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei beiden Instanzen nur mit Stimmzettel.
Dem Betroffenen ist vor dem Vereinsausschuss (erweiterte Vorstandschaft) und bei Einspruch auch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegen-heit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

4. Rechte, Pflichten, Beiträge der Mitglieder

§9

Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme; sie sind Teilhaber am Vereinseigentum und Vereins-vermögen. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereins-einrichtungen ist nicht statthaft. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Grundsätzlich werden bei Ausscheiden aus dem Verein keine Rück-vergütungen gewährt. Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuss (erweiterte Vorstandschaft) sind nur Volljährige. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§10

Bei Eintritt in den Verein wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Der Jahresbeitrag wird jeweils in der Vereinsversammlung festgelegt. Gültig ist jeweils der zuletzt fest-gelegte Betrag, wobei dieser in jeder Vereinsversammlung geändert und den geänderten Verhältnissen angepasst werden kann.
Für Kinder, Jugendliche, Rentner und Erwerbslose können von der Versammlung ermäßigte Gebühren und Beiträge festgelegt werden.

5. Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung

§ 11

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den Mieten, freiwilligen Spenden und dergl.

§12

Zu Willenserklärungen, die den Verein in Höhe von bis zu 2.500 Euro belasten, ist die Zustimmung des 1. Vorstands oder einer vom 1. und 2. Vorstand schriftlich be-auftragten Person, von über 2.500 Euro bis 20.000 Euro die Zustimmung des Vereinsausschusses (erweiterte Vorstandschaft) erforderlich. Ausgaben über 20.000 Euro und Verfügungen über Grundstücke etc. bedürfen einer Zustimmung der Mitgliederversammlung. Klar gestellt wird, dass für den Erwerb von Grundstücken entsprechend der allgemein getroffenen Ausgabenregelung die Zustimmung der Mit-gliederversammlung nur erforderlich ist, wenn der Kaufpreis mehr als 20.000 Euro beträgt.
Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Ausgaben dürften nur für sportliche, kulturelle und gesellige Zwecke erfolgen. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Eintrittspreise bei Veranstaltungen werden von der Vorstandschaft festgesetzt.
Die Verwaltung und Führung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogen-heiten. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsausschuss.

6. Organisation

§ 13

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Vereinsausschuss (erweiterte Vorstandschaft)

§14

Den Vorstand bilden:

Der erste und der zweite Vorstand,
der Kassier,
der Schriftführer,
sowie drei bis sechs stimmberechtigte Beisitzer.

§15

Den Vereinsausschuss (erweiterte Vorstandschaft) bilden:
Die Vorstandschaft, die jeweiligen Abteilungsleiter
sowie weitere, vom Vorstand zu Sitzungen des Vereinsausschusses eingeladene Vereinsmitglieder.

§16

Der 1. Vorstand, bei Verhinderung der 2. Vorstand, hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlung festzusetzen. Der 1. und der 2. Vorsitzende ver-treten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Beide Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt.

§17

Der Vereinsausschuss (erweiterte Vorstandschaft) hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäfts-, Haus- und Platz-ordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss (erweiterte Vorstandschaft) kann selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen in Erledigung bringen.
Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses (erweiterte Vorstandschaft) steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen. Beschlüsse des Vereinsausschusses (erweiterte Vorstandschaft) von wesentlicher Bedeutung sind zu protokollieren.
Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschuss-mitgliedes wählt der Vereinsausschuss (erweiterte Vorstandschaft) eines seiner Mit-glieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt. Der Vereinsausschuss (erweiterte Vor-standschaft) hat in allen nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereins-organ zugewiesenen Gegenstände die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
Der Vereinsausschuss (erweiterte Vorstandschaft) kann:
a) alle Angelegenheiten, auch solche, über er endgültig beschließen könnte, der
Vereinsversammlung zur Entscheidung unterbreiten
b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung
beschließen
Die mit einem Ehrenamt betreuten haben nur einen Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen und können einen Anspruch im Rahmen der Ehrenamtspauschale geltend machen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.

7. Versammlungen und Geschäftsjahr

§18

Die satzungsmäßigen Versammlungen sind
1. die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung,
2. außerordentliche Mitgliederversammlungen.

§ 19

Die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung (Generalversammlung) findet jeweils nach Möglichkeit innerhalb der ersten Jahreshälfte statt. Das Vereinsjahr schließt mit dem Tage der Jahreshauptversammlung.

§20

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereins-ausschusses (erweiterte Vorstandschaft) oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Zweckes, der Gründe usw., darauf anträgt. Ort und Zeit der Mitglieder-Jahresversammlung sind durch Anschlag im Vereinskasten und durch Ortsanschlag mindestens 5 Tage vorher bekanntzugeben. Der Ortsan-schlag kann durch Veröffentlichung in der Tagespresse ersetzt werden.
Die Beschlüsse und Wahlen der Mitglieder-Jahresversammlung und der außer-ordentlichen Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschiene-nen. Zweidrittelmehrheit ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig.
Satzungsänderungen dürfen nur bei weniger als Ein Drittel-Gegenstimmen durch-geführt werden.

§21

In der ordentlichen Mitglieder-Jahresversammlung ist:

a) vom Vereinsausschuss (erweiterte Vorstandschaft) über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu berichten, Rechnung zu legen;

b) Neuwahl der Vorstandschaft vorzunehmen. Die Neuwahl erfolgt alle zwei (2) Jahre. Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Ge-wählte mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten;

c) über die Höhe des Vereinsbeitrages Beschluss zu fassen.

§ 22

In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:

a) Ersatzwahlen für die Vorstandschaft während des Geschäftsjahres
b) Satzungsänderungen
c) Auflösung des Vereins

Über die vorstehend (a bis c) aufgeführten Gegenstände kann auf Antrag jedes Ver-einsmitgliedes Beschluss gefasst werden.

8. Auflösung

§23

Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Turn- und Sportvereins einschließlich aller Abteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstungen an den Hauptverein.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigenen Versammlung beschlossen werden. Eine beantragte Auflösung ist abgelehnt, wenn mindestens Eindrittel der anwesenden Mitglieder - mindestens jedoch 10 Mitglieder - dagegen stimmen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rück-sicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachein-lagen übersteigt, an die Marktgemeinde Rotthalmünster, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (Bei der Übergabe des Ver-einsvermögens an einen neugegründeten Verein ist zu beachten, dass dieser als gemeinnützigen Zweck dienend anerkannt sein muss).

§24

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereins-vermögen. Das nach Auflösung oder Abwicklung der Vereinsverhältnisse verbleiben-de Aktivvermögen fällt der Marktgemeinde Rotthalmünster mit der Maßgabe zu, dass die Sportanlagen und -geräte weiterhin Sportzwecken zur Verfügung stehen müssen. Bei Wiedergründung eines Turn- und Sportvereins ist das Grundvermögen, Sport-geräte und Barvermögen wieder dem neugegründeten Verein vollwertig zu überge-ben.

9. Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder-Jahreshaupt-versammlung vom 21. März 2014 sofort in Kraft. Die bestehenden Vereinssatzungen vom 15.07.2011, 23.03.1996, 16.07.1946, 21.10.1946 (Jugendsatzung), 07.01.1955 und 25.05.1973 treten gleichzeitig außer Kraft. Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit außer den satzungsmäßigen Bestimmungen der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 BGB).

Rotthalmünster, den 20. August 2014


Franz Lew
1. Vorstand

Marion Gröppner
2. Vorstand

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